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EU-BKF Qualifikation
Die gesetzlich vorgeschriebene Qualifikation für Berufskraftfahrer: Voraussetzung für den gewerblichen Güter- und Personentransport in der EU
EU-BKF Qualifikation
EU-BKF Qualifikation
Der Nachweis der Grundqualifikation kann durch eine Berufsausbildung zum Berufskraftfahrer/in oder zur Fachkraft im Fahrbetrieb nachgewiesen werden oder es wird erfolgreich eine Prüfung vor der IHK abgelegt. Die Prüfung umfasst einen theoretischen Teil von 240 Minuten (Multiple-Choice-Fragen, Fragen mit direkter Antwort, Erörterung von Praxissituationen) und einen praktischen Teil von 210 Minuten (120 Minuten Fahrprüfung; 30 Minuten praktische Themen wie Ladungssicherung, Notfallsituationen usw.; 60 Minuten Bewältigung kritischer Fahrsituationen). Zum Ablegen der Prüfung ist kein Vorbereitungsunterricht vorgeschrieben, aber der Besitz der jeweiligen Fahrerlaubnis ist erforderlich für die Zulassung.

Beschleunigte Grundqualifikation
Hier ist eine 140 stündige Ausbildung, davon 10 Stunden Fahrpraxis vorgeschrieben. Anschließend ist eine Prüfung vor der IHK abzulegen. Hier ist keine Fahrerlaubnis erforderlich, diese kann auch anschließend gemacht werden. Aber Unterrichtspflicht!

Hintergrund
Fahrerinnen und Fahrer, die gewerblichen Güterkraft- oder Personenverkehr auf öffentlichen Straßen durchführen und die ihre Fahrerlaubnis der Klassen D1, D1E, D, DE, C1, C1E, C oder CE nach dem 10. September 2008 (Personenverkehr) bzw. 10. September 2009 (Güterkraftverkehr) erworben haben, benötigen eine Grundqualifikation oder beschleunigte Grundqualifikation. Diese wird erworben durch erfolgreiche Ablegung einer Prüfung bei der Industrie- und Handelskammmer.

Besitzstand
ab dem 10. September 2013 für Busfahrer/Innen und ab 10. September 2014 für LKW Fahrer/Innen einen Nachweis über eine 35 stündige Weiterbildung eingetragen sein.

Verbesserung Berufsbild
Eine obligatorische Berufsausbildung von Berufskraftfahrern war bisher nur in einigen Mitgliedsstaaten vorgesehen gewesen. Die Mehrheit der Berufskraftfahrer/in führte ihren Beruf bislang lediglich auf der Grundlage des Führerscheins aus. Mit der Qualifizierung durch einen Befähigungsnachweis soll auch das Ansehen und die Attraktivität des Berufsstandes angehoben werden. Eine vollständige Übertragung der Verkehrssicherungspflicht ist gemäß § 823 BGB nicht möglich.

Betroffene Personen
Grundsätzlich betrifft dies alle Kraftfahrer/in in den EU-Mitgliedsstaaten, sowie Fahrer/in eines Drittlandes die für ein in einem Mitgliedsstaat niedergelassenes Unternehmen tätig sind. Alle selbstständigen und angestellten Fahrer/in, die Fahrten zu gewerblichen Zwecken, das umfasst auch Werkverkehr und Transporthilfstätigkeiten auf öffentlichen Straßen durchführen, müssen ihre Befähigung nachweisen, wenn sie folgende Kraftfahrzeuge führen: Fahrzeuge mit einer zulässigen Gesamtmasse ab 3,5 Tonnen im Güterkraftverkehr (Fahrerlaubnis der Klassen C1, C1E, C, CE) Fahrzeuge mit mehr als 8 Fahrgastplätzen im Personenverkehr (Fahrerlaubnis der Klassen D1, D1E, D, DE)

Dokumentation der Qualifikation
Durch Eintrag der Schlüsselnummer 95.
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Weiterbildung


Bus- und Lkw-Fahrer sind verpflichtet, alle 5 Jahre an einer Weiterbildung gemäß dem Berufskraftfahrer-Qualifikations-Gesetz (BKrFQG) teilzunehmen. Sie betrifft alle Fahrer, die mit Fahrzeugen der Klassen C/CE, C1/C1E, D1/D1E, D/DE gewerbliche Fahrten durchführen.

Der Fahrer muss die Weiterbildung im Inland oder in dem EU-Mitgliedsland (bzw. EWR-Vertragsstaat) erwerben, in dem er beschäftigt ist. Die Dauer der Weiterbildung beträgt 35 Stunden (zu je 60 Minuten) mit Ausbildungseinheiten von mindestens sieben Stunden. Ein Teil der Weiterbildung kann im Rahmen eines Fahrertrainings oder in einem leistungsfähigen Simulator entfallen. Als Nachweis der Weiterbildung wird bei Vorlage der entsprechenden Teilnahmebescheinigungen die befristete Schlüsselzahl 95 in den Führerschein eingetragen. Es gibt in der Weiterbildung Lkw oder Bus keine Prüfung!

Stichtag 1. September 2021 für ablaufende Bescheinigungen und Schulungsnachweise nach den Vereinbarungen M333 und M334, die wegen Corona vereinbart wurden, beachten.

Der Stichtag 1. September 2021 rückt näher. Nur ADR-Schulungsbescheinigungen und Schulungsnachweise für Gefahrgutbeauftragte, die spätestens an diesem Tag ablaufen, gelten bis zum 30. September 2021 weiter und können somit noch um fünf Jahre ab Ablaufdatum verlängert werden, wenn bis zum 30. September 2021 die Auffrischungsschulung inkl. bestandener Prüfung für Gefahrgutfahrer/-innen bzw. die bestandene Verlängerungsprüfung für Gefahrgutbeauftragte absolviert wurde. Selbiges gilt, soweit die jeweiligen Bescheinigungen gefordert sind, auch für den Eisenbahn-, Binnenschiffs- und Seeschiffsverkehr, für die ähnliche Vereinbarungen getroffen wurden.

Das bedeutet im Übrigen: Alle derartigen Dokumente, die ab 2. September 2021 ablaufen, sind am darauffolgenden Tag abgelaufen und können nach diesen Regelungen nicht mehr verlängert werden.

Die Zeichnung von erneuten Multilateralen Vereinbarungen zu diesem Thema zeichnet sich bislang nicht ab. Vielmehr hatten die o. g. Vereinbarungen nur noch sehr wenige Vertragsstaaten gezeichnet.

Die Berufskraftfahrer-Weiterbildung / Modulaufteilung LKW gemäß BKrFQG

Modul 1 Eco Training
entsprechend Kenntnisbereich 1
(inhaltlich 1.1, 1.2, 1.3)

Inhalt des Moduls
· Technik zur Unterstützung wirtschaftlichen Fahrens
· Analyse der Fahrwiderstände
· die Eco-Fahrphilosophie
· Fahrer-Motivation zu wirtschaftlichem Fahren
· Wirtschaftlichkeitsrechnung
· Alternative Kraftstoffe

Modul 2 (Sozial-) Vorschriften im Güterverkehr
entsprechend Kenntnisbereich 2 (inhaltlich 2.1, 2.2)

Inhalt des Moduls
· sozialrechtliche Rahmenbedingungen und deren Vorschriften zu Lenk- und Ruhezeiten, zum digitalen und zum analogen Kontrollgerät sowie zu den damit verbundenen Mitführpflichten gemäß EG- und AETR-Richtlinien sowie dem Arbeitszeitgesetz
· allgemeine Vorschriften für den Güterverkehr, zum Beispiel zum gewerblichen Güterkraftverkehr, zu Frachtvertrag und Frachtrecht, zum Transport besonderer Güter und zu Außenhandel und Zollrecht
· Auffrischung von Verkehrsregeln und Erläuterung neuer Vorschriften zu den Themen Handy-Benutzung, Mautausweichverkehr, Personen im Laderaum und Reißverschlussverfahren sowie neuer Verkehrszeichen

Modul 3 Sicherheitstechnik und Fahrsicherheit
entsprechend Kenntnisbereich 1 und 3 (inhaltlich 1.2, 3.1, 3.5)

Inhalt des Moduls
· Risiken des Straßenverkehrs und Arbeitsunfälle
· richtige Einschätzung der Lage bei Notfällen
· Kraftübertragung
· Gefahren in Kurven (Unter- bzw. Übersteuern)
· Funktionsweise, Vorteile und Grenzen moderner Sicherheitssysteme
(u.a. ABS, ASR, EBS, ESP, Abstandsregelsysteme)
· wichtige Bremsmethoden

Modul 4 Schaltstelle Fahrer: Dienstleister, Imageträger, Profi
entsprechend Kenntnisbereich 3 (inhaltlich 3.2, 3.3, 3.4, 3.6, 3.7)

Inhalt des Moduls
· Marktumfeld des Güterverkehrs

· der Fahrer als Imageträger des Unternehmens
· die Bedeutung qualifizierter und zufriedener Fahrer
· Corporate Identity, Fahrzeug und Fahrer
· Kommunikation und Umgang mit verschiedenen Gesprächspartnern
· Gesundheitsschäden vorbeugen
· Schleusung und Kriminalität

Modul 5 Ladungssicherung
entsprechend Kenntnisbereich 1 (inhaltlich 1.4)

Inhalt des Moduls
· Rechtliche Grundlagen
· Unfallverhütungsvorschriften
· auftretende Kräfte im Straßenverkehr
· Einflüsse durch die Fahrweise
· Lastverteilung und Nutzvolumen
· Sicherungsarten (Formschluss, Direktzurren, Niederzurren)
· Verwendung und Überprüfung von Haltevorrichtungen
· Be- und Entladen (u.a. Standsicherheit/Kippgefahr, Hilfsmittel)
· Vorstellung von praktischen Übungen

Kombinierte Inhalte für LKW- und Busfahrer.