Hubarbeitsbühnen

Die Ausbildungsdauer zum Erwerb des Bedienerausweises für Hebebühnen / Hubarbeitsbühnen beträgt 1 bis 2 Tage.

Inhalte und Informationen

Anwendungsbereiche der VBG 14 für die Ausbildung und Beauftragung der Bediener von Hubarbeitsbühnen.

VBG 14 § 43 Anforderungen an die Bedienungspersonen

Mit der selbständigen Bedienung von Hebebühnen dürfen nur Personen beschäftigt werden, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, in der Bedienung der Hebebühne unterwiesen sind und ihre Befähigung hier zu gegenüber dem Unternehmer nachgewiesen haben. Sie müssen vom Unternehmer ausdrücklich mit dem Bedienen der Hebebühne beauftragt sein. Der Auftrag zum Bedienen von Hubarbeitsbühnen muss schriftlich erteilt werden.

DA zu § 43 Satz 1:
Als selbständige Bedienung ist die Bedienung ohne Aufsicht anzusehen.

BGR 500, Kapitel 2.10 Nr. 2.1 der Regel „Betreiben von Arbeitsmitteln“
(1) Danach darf der Unternehmer mit dem selbstständigen Bedienen von Hubarbeitsbühnen Personen nur beauftragen, die

1. die das 18. Lebensjahr vollendet haben,
2. in der Bedienung der Hubarbeitsbühne unterwiesen sind und
3. ihre Befähigung gegenüber dem Unternehmer nachgewiesen haben.

Der Auftrag ist schriftlich zu erteilen.
Für die Auswahl der Bediener ergeben sich somit folgende Kriterien:

  • Mindestalter 18 Jahre
    Im Rahmen der Berufsausbildung dürfen Jugendliche unter 18 Jahren nur Hubarbeitsbühnen bedienen, wenn dies unter fachlicher Aufsicht erfolgt und der Jugendliche entsprechend dieses Grundsatzes ausgebildet ist. Dabei sollte der Aufsicht Führende schriftlich festgelegt sein.
  • Körperliche Eignung
    Sie wird zweckmäßigerweise durch eine ärztliche Untersuchung festgestellt. Insbesondere wird Wert gelegt auf ausreichende Sehschärfe, seitliches Gesichtsfeld, räumliches Sehen, Hörvermögen, körperliche Beweglichkeit, gute Reaktionsfähigkeit.
    Zur Beurteilung der körperlichen Eignung geben die Berufsgenossenschaftlichen Grundsätze für arbeitsmedizinische Untersuchungen G 25 „Fahr-, Steuer- und Überwachungstätigkeiten“ sowie G 41 „Arbeiten mit Absturzgefahr“ wichtige Anhaltspunkte.
  • Geistige und charakterliche Eignung
    Von den ausgewählten Personen wird insbesondere erwartet:
    • Verständnis für technische und physikalische Zusammenhänge,
    • Eigenschaft, zuverlässig, verantwortungsbewusst und umsichtig zu handeln.

Ausbildung
Die Ausbildung besteht aus einem theoretischen und einem praktischen Teil und endet mit einer Abschlussprüfung. Die Dauer der Ausbildung ist abhängig vom Typ der Hubarbeitsbühne und der Art ihres Einsatzes.

Unterweisung

Eine jährliche Unterweisung für die Hubarbeitsbühnenführer hat nach § 4 der BGV A1 stattzufinden:
„Der Unternehmer hat den Versicherten über Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit, insbesondere über die mit ihrer Arbeit verbundenen Gefährdungen und die Maßnahmen zu ihrer Verhütung, entsprechend § 12 Abs.1 Arbeitsschutzgesetz sowie bei einer Arbeitnehmerüberlassung entsprechend § 12 Abs. 2 Arbeitsschutzgesetz zu unterweisen; die Unterweisung muss erforderlichenfalls wiederholt werden, mindestens aber einmal jährlich erfolgen, sie muss dokumentiert werden.“